Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 17.07.2009 - 2 W 29/08 |
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 18.09.2007 - 4b O 386/06
- LG Düsseldorf, 04.04.2008 - 4b O 386/06
- OLG Düsseldorf, 21.08.2008 - 2 W 29/08
- OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - 2 U 104/07
- OLG Düsseldorf, 17.07.2009 - 2 W 29/08
Papierfundstellen
- InstGE 12, 177
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 W 30/13
Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im Patentverletzungsverfahren
Zwar sind Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei in einem Patentverletzungsprozess aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und damit im Rahmen der Kostenausgleichung erstattungsfähig (vgl. Beschluss vom 25.07.2013 - I-2 W 13/13; Beschluss vom 26.07.2012 - I-2 W 10/12 ; Beschluss vom 23.07.2012 - I-2 W 20/12, GRUR-RR 2012, 493; Beschluss vom 29.04.2010 - I-2 W 6/10; Beschluss vom 30.09.2009 - I-2 W 39/09, Beschluss vom 17.07.2009 - I-2 W 29/09, InstGE 12, 177 = GRUR-RR 2009, 448 [LS] ; Beschluss vom 22.07.2009 - I-2 W 24/09, juris;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 592).Eine nur sinngemäße inhaltliche Wiedergabe kann diesem Zweck nicht gerecht werden, vielmehr bedarf es einer genauen Kenntnis dessen, was beide Parteien bisher vorgetragen haben, und in diesem Zusammenhang kann es auch auf die wörtliche Kenntnis der beiderseitigen Schriftsätze ankommen (Senat, Beschluss vom 17.07.2009 - I-2 W 29/09, InstGE 12, 177; Beschluss vom 30.09.2009 - I-2 W 39/09, m. w. Nachw.).
- OLG Düsseldorf, 23.07.2012 - 2 W 20/12
"Sicherheitsabschlag"; Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im …
In seiner Entscheidung "Übersetzung eigener Schriftsätze" (InstGE 12, 177) hat der Senat ausgeführt, dass Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und damit im Rahmen der Kostenausgleichung erstattungsfähig sind.In Bezug auf die eigenen und die gegnerischen Schriftsätze steht der Senat (InstGE 12, 177 - Übersetzung eigener Schriftsätze) auf dem Standpunkt, dass regelmäßig deren wörtliche Übersetzung notwendig ist:.